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   SG Düsseldorf, 12.06.2001 - S 21 AL 112/00   

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https://dejure.org/2001,24540
SG Düsseldorf, 12.06.2001 - S 21 AL 112/00 (https://dejure.org/2001,24540)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2001 - S 21 AL 112/00 (https://dejure.org/2001,24540)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - S 21 AL 112/00 (https://dejure.org/2001,24540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 672
  • AnwBl 2002, 186
  • NZA-RR 2002, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 12.06.2001 - S 21 AL 112/00
    Mit Entscheidung vom 24.5.2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) erklärte das BVerfG die §§ 112 Abs. 1 S. 2 Arbeitsförderungsgesetz i. d. F. vom 14.12.1987 (BGBl I Seite 2602) und 134 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch i. d. F. vom 24.3.1997 (BGBl I Seite 594) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für verfassungswidrig, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.

    Die von der Antragsgegnerin bei Erlass des angefochtenen Bescheides angewandten Rechtsvorschriften waren, wie sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 24.5.2000 (aaO) ergibt, verfassungswidrig.

    Andernfalls wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bestandskräftig geworden, was aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 24.5.2000 (aaO) zur Folge gehabt hätte, dass die Einmalzahlungen nachträglich nicht mehr berücksichtigt worden waren.

  • BSG, 05.08.1992 - 10 RKg 16/91
    Auszug aus SG Düsseldorf, 12.06.2001 - S 21 AL 112/00
    Für einen ähnlich gelagerten Fall hat das BSG mit Beschl. v. 5.8.1992 (10 RKg 16/91) entschieden, dass die Verwaltung die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat.

    Mängel der Gesetzgebung können im Verhältnis Behörde-Bürger jedenfalls nicht dem Bürger angelastet werden und wirken sich damit im Ergebnis zum Nachteil der Behörde aus (vgl. Beschl. des BSG vom 5.8.1992, aaO, BSG vom 16.10.1991, BB 1992, 397 folgende).

  • BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

    Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

    Auszug aus SG Düsseldorf, 12.06.2001 - S 21 AL 112/00
    Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.5.1991 (7 Rar 2/91) außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, wenn der Erfolg der Klage nur auf einer Rechtsänderung während des Klageverfahrens beruht und dieser Rechtsänderung unverzüglich Rechnung getragen wird.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2003 - L 8 B 28/03

    Gesetz; Kostenrisiko; Kostentragung; Kostentragungspflicht; Norm; Prozessrisiko;

    Die Beklagte muss daher die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen, obwohl jene bis zur Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die gesetzliche Regelung in § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III gebunden war (so auch BSG, Beschluss vom 5. August 1992 - 10 RKg 16/91 - im Zusammenhang mit der verfassungswidrigen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes; SG Düsseldorf NZS 2001, 672).
  • SG Magdeburg, 02.03.2016 - S 7 AS 1574/14
    Diese Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- standes nach billigem Ermessen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1993 - L 5 Ka 1759/92, Breithaupt 1995, 158; 86 Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2001 - S 21 AL 112/00, NZS 2001, 672 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Fln.
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